Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 36

§ 36 – Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie

(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022. (3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden: In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022, normal normal b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023, normal normal c) für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024, normal normal d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und normal normal e) für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026. normal normal normal alpha normal normal In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023, normal normal b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024, normal normal c) für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024, normal normal d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und normal normal e) für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026. normal normal normal alpha normal normal In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate“ a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate“, normal normal b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate“ und normal normal c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate“. normal normal normal alpha normal normal In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“ a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats“, normal normal b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats“ und normal normal c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“. normal normal normal alpha normal normal In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“ a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“, normal normal b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten“, normal normal c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten“ und normal normal d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten“. normal normal normal alpha normal normal In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“ a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten“, normal normal b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten“, normal normal c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten“ und normal normal d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten“. normal normal normal alpha normal normal In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“ a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate“, normal normal b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate“, normal normal c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate“ und normal normal d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate“. normal normal normal alpha normal normal In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“ a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate“, normal normal b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate“, normal normal c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate“ und normal normal d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate“. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Für den Besteuerungszeitraum 2019 gelten abweichende Fristen, wobei der 31. August 2021 und der 31. Dezember 2021 wichtige Stichtage sind.
  • Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt am 1. Oktober 2021, in bestimmten Fällen am 1. Mai 2022.
  • Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 werden die Fristen für die Abgabenordnung angepasst, mit spezifischen neuen Stichtagen.
  • Die Fristen für die Bearbeitung und Zahlung von Steuern werden für die Jahre 2020 bis 2023 verlängert.
  • Die Regelungen zur Zinsberechnung werden ebenfalls für die Jahre 2020 bis 2024 angepasst, mit längeren Zeiträumen für die Zinslaufzeiten.